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BGBl. I Nr. 99/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2014× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 3371 § 0↗RIS↗
§ 57ageändertAbs 1 lit c
in Kraft 15.09.1996 – 31.12.2014 · idF BGBl. Nr. 438/1996 · danach: BGBl. I Nr. 99/2014 § 57a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 99/2014 § 57a↗RIS↗
§ 57a.
(1) Kurze Debatten über
a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),
b) einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie
c) den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)
werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.
(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.