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BGBl. II Nr. 115/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in (Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 115/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 115/2015 § 6↗RIS↗

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Edel- und Schmucksteine,
    3. Ziffer 3
      Perlen,
    4. Ziffer 4
      Werkzeugkunde,
    5. Ziffer 5
      Fertigungstechniken.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.