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BGBl. II Nr. 127/2015

kundgemacht 26.05.2015 RIS↗
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in (Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 127/2015 § 12↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 1096 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.