Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
BGBl. II Nr. 127/2015
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in (Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 1096 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
- Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
- Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.