BGBl. II Nr. 130/2015
Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik (Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Eingeschränkte Zusatzprüfung
Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Zimmerer oder Zimmerei kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zimmereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit, eingeschränkt auf das Erstellen von Plänen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 9 und 11 subsidiär.