BGBl. II Nr. 153/2015
Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1 Schlussteil
4. ABSCHNITT
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 18.
(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis nur
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in allen Schulstufen
zu erfolgen. Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule verläßt.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
… 5 unveränderte Absätze
Sehr zufriedenstellend,
Zufriedenstellend,
Wenig zufriedenstellend,
Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.