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BGBl. II Nr. 153/2015

kundgemacht 09.06.2015 RIS↗
Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 153/2015× zu Leistungsbeurteilungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungsbeurteilungsverordnung 101 § 0↗RIS↗
§ 23geändertÜberschrift, Anm (entfallen), Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 01.09.1997 – 09.06.2015 · idF BGBl. Nr. 395/1989 · danach: BGBl. II Nr. 153/2015 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 10.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 153/2015 § 23↗RIS↗
6. ABSCHNITT Durchführung von Semesterprüfungen
(Anm.: § 23 samt Überschrift ist mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft getreten (vgl. § 25))
§ 23.
(1) Semesterprüfungen gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.
(2) Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Prüfungstermin beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen beim Abteilungsvorstand oder bei der Abteilungsvorständin) einzubringen.
(3) An einem Tag dürfen für einen Schüler oder eine Schüerin höchstens zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden. Die Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung ist dem Schüler oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin spätestens eine Woche vor dem Tag der Semesterprüfung (Teilprüfung) nachweislich bekannt zu geben.