Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 160/2015

kundgemacht 22.06.2015 RIS↗
Änderung der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, der Prüfungsordnung BMHS und der Prüfungsordnung Bildungsanstalten
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Bildungsanstalten geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 160/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungsordnung BMHS 2961 § 0↗RIS↗
§ 27geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.09.2012 – 22.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 177/2012 · danach: BGBl. II Nr. 160/2015 § 27↗RIS↗
in Kraft 23.06.2015 – 31.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024 § 27↗RIS↗
2. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung Abschlussprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(einschließlich des Aufbaulehrgangesausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Diplomarbeit Abschlussarbeit
§ 27.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl den Lehrstoff der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten: fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
1. Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
Anmerkung
2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
3. höchstens zwei Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Reifeprüfung, Meisterschule, Werkmeisterschule