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BGBl. II Nr. 164/2015

kundgemacht 24.06.2015 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 7 § 0↗RIS↗
§ 280geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 164/2015 § 280↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 164/2015 § 280↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit
§ 280.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) als Revisorinnen und Revisoren. Die Revisorinnen und Revisoren sind - unbeschadet der ihnen übertragenen Aufgaben - dienst- und organisationsrechtlich dem jeweiligen Oberlandesgericht zugeordnet und nehmen die Prüfung und die laufende Kontrolle bei dem Oberlandesgericht, bei dem sie bestellt sind, sowie bei den unterstellten Gerichtshöfen I. Instanz und Bezirksgerichten vor. Darüber hinaus können sie auch zu Prüfungsaufgaben beim Obersten Gerichtshof sowie im Bereich der Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Die Prüfung bei der Einbringungsstelle nehmen die Revisorinnen und Revisoren des Oberlandesgerichts Wien vor.
(1a) Bei der Prüfung und bei der Berichterstattung haben die Revisorinnen und Revisoren einheitlich vorzugehen. Die Tätigkeit der Revisorinnen und Revisoren ist registermäßig zu erfassen (§ 366).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht hinsichtlich der Revisorinnen und Revisoren aus und nimmt das laufende Controlling wahr. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Angelegenheiten der Justizverwaltung des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kann die Ausübung dieser Dienst- und Fachaufsicht auch einer oder einem beim betreffenden Oberlandesgericht ernannten Richterin oder Richter übertragen werden.
(2a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die beauftragte Richterin oder der beauftragte Richter (Abs. 2) verteilt die den Revisorinnen und Revisoren übertragenen Aufgaben in der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung so im Voraus unter den Revisorinnen und Revisoren, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Revisorinnen und Revisoren erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben und die Betrauung mit anderen Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.
(2b) Als Dienstort einer Revisorin oder eines Revisors im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts der Sitz desjenigen Gerichts (derjenigen Staatsanwaltschaft) zu bestimmen, bei dem die Revisorin oder der Revisor jeweils überwiegend tätig ist.
(3) Die Justizanstalten sowie die Vollzugsdirektion nach § 13 Abs. 2 StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2015)