BGBl. II Nr. 164/2015
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 2; Abs 3
Anrechnungen
§ 15.
(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums vom Bundesministerium für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(3) Hinsichtlich der Bediensteten aus anderen Ressorts werden die gegebenenfalls im Einzelfall erforderlichen näheren Festlegungen von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums vom Bundesministerium für Justiz getroffen.