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BGBl. II Nr. 169/2015

kundgemacht 25.06.2015 RIS↗
Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2015× zu SeeSchFVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) 131 § 0↗RIS↗
§ 204aneu
in Kraft 26.06.2015 – 08.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 169/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020 § 204a↗RIS↗

Zusätzliche Berechtigungen der Prüferinnen und Prüfer

Paragraph 204 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 204, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.