BGBl. II Nr. 184/2015
Änderung der Kennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Kennzeichnungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 2
Information und Unterweisung
§ 7.
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.
(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.
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