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BGBl. II Nr. 184/2015

kundgemacht 30.06.2015 RIS↗
Änderung der Kennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Kennzeichnungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2015× zu KennV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kennzeichnungsverordnung (KennV) 26 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1997 – 30.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 101/1997 · danach: BGBl. II Nr. 184/2015 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 184/2015 § 7↗RIS↗
Information und Unterweisung
§ 7.
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.
(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.
Schlagworte
Leuchtzeichen, Sprechzeichen, Sicherheitskennzeichnung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin