BGBl. II Nr. 186/2015
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), der Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA), der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA), die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 40 Abs. 4 5 ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 40 Abs. 4 5 ASchG sind
1. Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
… 5 unveränderte Absätze
2. Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere
1. an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und
2. an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.