BGBl. II Nr. 186/2015
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), der Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA), der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA), die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1; Abs 3
Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung
§ 2.
(1) Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 40 Abs. 4 5 Z 1 bis 4 ASchG zuzuordnen.
(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen.
(3) Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß § 40 Abs. 4 5 Z 1 bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des § 40 Abs. 4 5 Z 1 bis 4 ASchG enthalten.
(4) Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen.
(5) Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Abs. 3 in Risikogruppe 1 eingestuft.