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BGBl. II Nr. 186/2015

kundgemacht 30.06.2015 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), der Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA), der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA), die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 186/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) 4 § 0↗RIS↗
§ 3geändertZ 5
in Kraft 01.11.1998 – 30.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 237/1998 · danach: BGBl. II Nr. 186/2015 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 186/2015 § 3↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung
§ 3.
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:
1. die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
2. Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
3. mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
4. die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
5. Informationen im Sinne des § 41 Abs. 3 2 ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
6. die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.