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BGBl. II Nr. 186/2015

kundgemacht 30.06.2015 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), der Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA), der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA), die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 186/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 2 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 01.10.2007 – 30.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 243/2007 · danach: BGBl. II Nr. 186/2015 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 186/2015 § 5↗RIS↗
MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe
§ 5.
(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 3 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
… 5 unveränderte Absätze
1. 10 mg/m³ einatembare Fraktion,
2. 5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
1. 20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
2. 10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.