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BGBl. II Nr. 212/2015

kundgemacht 29.07.2015 RIS↗
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 212/2015× zu Pflanzenschutzmittelverordnung 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 8 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 3
in Kraft 14.06.2011 – 29.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 233/2011 · danach: BGBl. II Nr. 212/2015 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 212/2015 § 7↗RIS↗
Kennzeichnung
§ 7.
(1) Die Kennzeichnung muss den Anforderungen des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen und allgemein verständlich in deutscher Sprache, deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft angebracht sein. Andere als in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Angaben oder Aufmachungen müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt und dürfen nicht irreführend sein.
(2) Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen der Angaben gemäß Art. 52 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Chargennummer des Originalprodukts eine Zuordnung des Produkts zu dem im Ursprungsmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel in nachvollziehbarer Weise sichergestellt ist. Die Chargennummer der Formulierung des Originalproduktes und das Herstellungsdatum müssen auf der Verpackung weiterhin deutlich sichtbar und lesbar sein.
(3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben. Andere Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere betreffend die chemikalienrechtliche Gefahrenkennzeichnung, bleiben unberührt.