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BGBl. II Nr. 245/2015

kundgemacht 07.09.2015 RIS↗
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 245/2015 § 3↗RIS↗

Ausmaß der Verlängerung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
    2. Ziffer 2
      Referentin bzw. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Studienzeit wird um drei Viertel der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
    2. Ziffer 2
      stellvertretende Wirtschaftsreferentin bzw. stellvertretender Wirtschaftsreferent,
    3. Ziffer 3
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Organs gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HSG 2014 oder
    4. Ziffer 4
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Studienvertretung.
  3. Absatz 3,Die höchstzulässige Studienzeit wird um die Hälfte der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
    2. Ziffer 2
      Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter einer Universitäts- oder Hochschulvertretung der Studierenden,
    3. Ziffer 3
      Mandatarin bzw. Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerinnen– und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung.
  4. Absatz 4,Für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem HSG 2014 sowie für die Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.