BGBl. II Nr. 257/2015
Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertZ 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu)
§ 14.
Nicht verschrieben werden dürfen:
1. Suchtgifte in Substanz;
2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.; ausgenommen sind
a) Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
b) der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.