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BGBl. II Nr. 270/2015

kundgemacht 22.09.2015 RIS↗
Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV)
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 270/2015× zu MMHm-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) 201 § 0↗RIS↗
§ 31geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.04.2003 – 22.09.2015 · idF BGBl. II Nr. 250/2003 · danach: BGBl. II Nr. 270/2015 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 23.09.2015 · idF BGBl. II Nr. 270/2015 § 31↗RIS↗
2. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen - Ausbildung – Ausbildungsablauf
Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 31.
(1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst die eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang Ausmaß von 875 580 Stunden gemäß der Anlage 2 3. § 30 ist anzuwenden.
(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.