BGBl. II Nr. 270/2015
Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV)
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
2. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen - Ausbildung – Ausbildungsablauf
Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 31.
(1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst die eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang Ausmaß von 875 580 Stunden gemäß der Anlage 2 3. § 30 ist anzuwenden.
(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.