BGBl. II Nr. 270/2015
Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV)
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69geändertAbs 1 bis Abs 3
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 69.
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist mit “ausgezeichnet bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” zu beurteilen. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung “ausgezeichnet bestanden” ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit “ ausgezeichnet bestanden” beurteilt wurden. Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung “bestanden” „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit “bestanden” „bestanden“ beurteilt wurden.