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BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 § 14↗RIS↗

Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
  2. Absatz 2,In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Abschlussstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.