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BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.2016 – 16.11.2016 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 · danach: BGBl. II Nr. 323/2016 § 15↗RIS↗

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die:
    1. Ziffer eins
      Stornorückstellung,
    2. Ziffer 2
      Atomrückstellung,
    3. Ziffer 3
      Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand,
    4. Ziffer 4
      Rückstellung für Verluste aus dem zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäft,
    5. Ziffer 5
      Rückstellung für Terrorrisiken.
  2. Absatz 2,Die Stornorückstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.