noch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
BGBl. II Nr. 316/2015
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Anteilige Zinsen und Mieten
Paragraph 20,
Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
- Ziffer 3ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.