Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 § 21↗RIS↗

Andere Vermögensgegenstände

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, F. römisch drei. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien,
    2. Ziffer 2
      Steuervorauszahlungen und
    3. Ziffer 3
      die nicht anderen Bilanzposten zuzuordnenden Anzahlungen.
  2. Absatz 2,Als Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien sind diejenigen Prämien des Geschäftsjahres, die erst in Folgejahren vorgeschrieben werden, mit dem auf das Geschäftsjahr entfallenden Teil anzusetzen. Die auf diese Prämien entfallenden Anteile der Rückversicherer abzüglich Rückversicherungsprovisionen sowie Vermittlerprovisionen sind rückzustellen und im Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, F. römisch fünf. VAG 2016 auszuweisen.