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BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 § 22↗RIS↗

Risikorücklage

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die für die Bildung der Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 relevante Bemessungsgrundlage bilden die um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des österreichischen Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung.
  2. Absatz 2,Eine in Beachtung der Zuführungsbestimmungen des VAG 2016 gebildete Risikorücklage darf nicht aus anderen als in Paragraph 143, Absatz 2, dritter Satz VAG 2016 ausdrücklich genannten Gründen aufgelöst werden. Bei einem Rückgang der Bemessungsgrundlage ist die Rücklage in der bereits gebildeten Höhe zu belassen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Risikorücklage auf Grund wesentlicher unternehmensrechtlicher Vorgänge, ist die für dieses Geschäft gebildete Risikorücklage aufzulösen.
  3. Absatz 3,Die Dotierung der Risikorücklage ist in jeder Bilanzabteilung gesondert vorzunehmen. Führt die volle Dotierung zu einem Überschreiten der 4%-Grenze des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 in einer Bilanzabteilung, ist die Zuführung entsprechend gekürzt vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Führt die volle Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung zu einem Überschreiten der 4 %-Grenze der Gesamtbilanz, ist die Zuführung zu kürzen. In Höhe der Kürzung ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in welcher die 4%-Grenze des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 überschritten wird, in die Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 in der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten und in der aufnehmenden Bilanzabteilung nicht überschritten wird.
  5. Absatz 5,Überschreitet im Geschäftsjahr die Risikorücklage der Gesamtbilanz die 4%-Grenze des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 bereits vor Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung, ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze überschritten wird, in jene Bilanzabteilungen, in der die 4%-Grenze noch nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten wird.