Verbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,
BGBl. II Nr. 316/2015
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Andere Verbindlichkeiten
Paragraph 24,
Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, H. römisch fünf. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,
- Ziffer 3Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,
- Ziffer 4empfangene Anzahlungen und
- Ziffer 5auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.