Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 § 25↗RIS↗

5. Abschnitt
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Aufteilung von Aufwendungen auf Funktionsbereiche

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Aufwendungen für
    1. Ziffer eins
      Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungen der Vermittler,
    3. Ziffer 3
      andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung,
    4. Ziffer 4
      Betriebsmittel sowie
    5. Ziffer 5
      Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer
    sind entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle, Versicherungsabschluss, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und Leistungen an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen) aufzuteilen. Die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer sind in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen und die Steuern vom Vermögen in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgelagerte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.