Absatz eins,Die Aufwendungen für
- Ziffer einsArbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
- Ziffer 2Dienstleistungen der Vermittler,
- Ziffer 3andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung,
- Ziffer 4Betriebsmittel sowie
- Ziffer 5Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer
sind entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle, Versicherungsabschluss, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und Leistungen an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen) aufzuteilen. Die Versicherungssteuer und die Feuerschutzsteuer sind in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen und die Steuern vom Vermögen in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.