Absatz eins,Der Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 VAG 2016 und der Posten 5. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 hat
- Ziffer einsin der Schaden- und Unfallversicherung die
- Litera aSchadenzahlungen einschließlich Aufwendungen für Schadenerhebung und Schadenabwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
- Litera bVeränderung der Schadenrückstellung und der Deckungsrückstellung für Renten der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr im Geschäftsjahr und
- Litera cAufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle,
- Ziffer 2in der Krankenversicherung die
- Litera aSchadenzahlungen einschließlich Aufwendungen für Schadenerhebung und Schadenabwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
- Litera bVeränderung der Schadenrückstellung im Geschäftsjahr und
- Litera cAufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle und
- Ziffer 3in der Lebensversicherung die
- Litera aZahlungen aus Lebensversicherungsverträgen einschließlich Aufwendungen für Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen,
- Litera bVeränderung der Rückstellung für schwebende Leistungen im Geschäftsjahr,
- Litera cAufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle und
- Litera dGewinnanteile
zu umfassen. Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (Paragraphen 8 und 9) sind zu beachten. Die Veränderung der Schadenrückstellung entspricht der Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne die Veränderung der Rückstellung für voraussichtlich anfallende Regulierungsaufwendungen gemäß Paragraph 153, Absatz eins, VAG 2016.