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BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 § 27↗RIS↗

Abgegrenzte Prämien

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Posten 1. „Abgegrenzte Prämien“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 entspricht jeweils dem Posten 1. a) „Verrechnete Prämien“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 unter Berücksichtigung des Postens 1. b) „Veränderung durch Prämienabgrenzung“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2, bis 4 VAG 2016.
  2. Absatz 2,Die verrechneten Prämien im direkten Geschäft umfassen die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien. Mahngebühren, Vinkulierungsgebühren und ähnliche Kostenersätze sind keine Nebenleistungen der Versicherungsnehmer und von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen. Im indirekten Geschäft entsprechen die verrechneten Prämien den von den Vorversicherern zur Verrechnung mitgeteilten Prämien.
  3. Absatz 3,Im Mitversicherungsgeschäft entsprechen die verrechneten Prämien jedes Mitversicherers dem auf ihn entfallenden Prämienanteil.
  4. Absatz 4,Der Posten 1. b) „Veränderung durch Prämienabgrenzung“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 setzt sich aus der Veränderung der Prämienüberträge, des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien und der Stornorückstellung zusammen. Die Grundsätze für Kursänderungen und Portefeuilleveränderungen (Paragraphen 8 und 9) sind zu beachten.