Absatz eins,Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:
- Ziffer einsArbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
- Ziffer 2Dienstleistungen der Vermittler und
- Ziffer 3andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden.