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BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 § 28↗RIS↗

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Posten 9. a) „Aufwendungen für den Versicherungsabschluss“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 umfasst alle mit der Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Es sind dies insbesondere die entsprechenden Anteile an den Aufwendungen für:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungen der Vermittler und
    3. Ziffer 3
      andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden.
  2. Absatz 2,Der Posten 9. b) „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 bis 4 VAG 2016 umfasst insbesondere die Aufwendungen für:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungen der Vermittler und
    3. Ziffer 3
      andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, Betriebsmittel sowie Steuern und sonstige Abgaben, die durch den Betrieb der Vertragsversicherung einschließlich des indirekten Geschäfts verursacht werden,
    soweit sie nicht den Funktionsbereichen Regulierung der Versicherungsfälle, Vermögensverwaltung oder Leistungen an Dritte zuzuordnen sind oder auf die Geschäftsaufbringung und Bestanderhaltung entfallen.