Absatz eins,Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:
- Ziffer einsder Zinsenaufwand aus dem indirekten Geschäft und aus dem Mitversicherungsgeschäft,
- Ziffer 2der Zinsenaufwand aus der Rückversicherungsabgabe,
- Ziffer 3die Abgabe von Anteilen an sonstigen Erträgen an die Rückversicherer,
- Ziffer 4Verluste aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Gewinnen verbleiben,
- Ziffer 5die außerordentlichen und periodenfremden technischen Aufwendungen, soweit diese nicht mit bestimmten versicherungstechnischen Aufwendungen im Zusammenhang stehen,
- Ziffer 6der Pensionsaufwand für Pensionisten unter Berücksichtigung der Veränderung der Pensionsrückstellung,
- Ziffer 7ein anteiliger Verlust aus der Grenzversicherung und
- Ziffer 8der mit dem Feuerschutzsteuerertrag saldierte Feuerschutzsteueraufwand.