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BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.01.2016 – 11.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 · danach: BGBl. II Nr. 65/2021 § 29↗RIS↗

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Zinsenaufwand aus dem indirekten Geschäft und aus dem Mitversicherungsgeschäft,
    2. Ziffer 2
      der Zinsenaufwand aus der Rückversicherungsabgabe,
    3. Ziffer 3
      die Abgabe von Anteilen an sonstigen Erträgen an die Rückversicherer,
    4. Ziffer 4
      Verluste aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Gewinnen verbleiben,
    5. Ziffer 5
      die außerordentlichen und periodenfremden technischen Aufwendungen, soweit diese nicht mit bestimmten versicherungstechnischen Aufwendungen im Zusammenhang stehen,
    6. Ziffer 6
      der Pensionsaufwand für Pensionisten unter Berücksichtigung der Veränderung der Pensionsrückstellung,
    7. Ziffer 7
      ein anteiliger Verlust aus der Grenzversicherung und
    8. Ziffer 8
      der mit dem Feuerschutzsteuerertrag saldierte Feuerschutzsteueraufwand.
  2. Absatz 2,Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß Paragraph 146, Absatz 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß Paragraph 146, Absatz 4, VAG 2016 umfasst insbesondere:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die über die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnbeteiligungen hinausgehen; dazu gehören auch Feuerschutzsteuervergütungen,
    2. Ziffer 2
      Verzugszinsen aus Prämien- und Regressforderungen,
    3. Ziffer 3
      Gewinne aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach Aufrechnung mit entsprechenden Verlusten verbleiben und
    4. Ziffer 4
      den anteiligen Gewinn aus der Grenzversicherung.
  3. Absatz 3,Versicherungssteueraufwand und Versicherungssteuerertrag sind zu saldieren. Ergibt sich als Saldo ein Aufwand, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen zu erfassen. Ergibt sich als Saldo ein Ertrag, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Erträgen auszuweisen.
  4. Absatz 4,Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind in den versicherungstechnischen Aufwendungen oder Erträgen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind in den nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen.