Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 316/2015

kundgemacht 21.10.2015 RIS↗
Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 316/2015× zu VU-RLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 316/2015 § 9↗RIS↗

Portefeuilleveränderungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge zu den Wertansätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen, die am Beginn des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen oder von diesen abzuziehen.
  2. Absatz 2,Versicherungstechnische Rückstellungen sind, auch wenn sie vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer ohne Änderung der Rückversicherungsverhältnisse in Rechnung gestellt werden, wie Portefeuilleveränderungen zu behandeln.