Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben die AMA vorab darüber zu benachrichtigen, dass sie im Namen der ihr angehörenden Mitglieder Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 149,, Artikel 170, oder Artikel 171, der Verordnung (EG) Nr. 1308 aus 2013, aufzunehmen beabsichtigen. Mit dieser Mitteilung haben sie die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung vorzulegen. Die Unterlagen werden unter Anschluss einer Stellungnahme der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weitergeleitet.
BGBl. II Nr. 326/2015
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Vertragsverhandlungen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Gemäß Artikel 149, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1308 aus 2013, können für einen Milcherzeuger, der zwei Erzeugerorganisationen angehört, Verträge ausgehandelt werden, sofern dieser Milcherzeuger über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch geeignete Unterlagen, die der in Absatz eins, genannten Benachrichtigung anzuschließen sind, zu belegen.
- Absatz 3,Die Informationen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2012, werden von der Bundeswettbewerbsbehörde der AMA weitergeleitet.