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BGBl. II Nr. 374/2015

kundgemacht 24.11.2015 RIS↗
Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung – KV-InfoV
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung – KV-InfoV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 374/2015× zu KV-InfoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung (KV-InfoV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.2016 – 30.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2015 · danach: BGBl. II Nr. 248/2018 § 3↗RIS↗

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß Paragraph 178 f, VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre des konkret angewendeten Tarifs zu informieren. Wird der Tarif seit weniger als fünf Jahren angewendet, hat die Darstellung der jährlichen Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre auf Basis eines vergleichbaren Tarifs des betroffenen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Prämienerhöhungen in der Vergangenheit keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zulassen.