BGBl. II Nr. 382/2015
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
… 25 unveränderte Absätze
§ 1.
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
1. Artisten
2. Bühnenangehörige, die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
4. Journalisten
5. Musiker
6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
7. Hausbesorger
8. Heimarbeiter
9. Vertreter
10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
11. Expatriates
… 6 unveränderte Absätze
a) die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,
b) die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,
c) die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
d) für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.
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