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BGBl. II Nr. 390/2015

kundgemacht 27.11.2015 RIS↗
Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999, geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 390/2015× zu Neugründungs-Förderungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neugründungs-Förderungsverordnung 131 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 14.08.1999 – 27.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 278/1999 · danach: BGBl. II Nr. 390/2015 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 28.11.2015 · idF BGBl. II Nr. 390/2015 § 1↗RIS↗
Förderung der Neugründung
§ 1.
(1) Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des § 1 Z 1 NEUFÖG NeuFöG unmittelbar durch eine Neugründung veranlaßt, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes (§ 2 NEUFÖG NeuFöG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlaßt, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.
(2) Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 2 und 4 NEUFÖG NeuFöG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften Personengesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
(3) Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG NeuFöG sind
- – Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988,
- – Personen, die in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannt sind sowie
- – Personen, die an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind.