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BGBl. II Nr. 409/2015

kundgemacht 11.12.2015 RIS↗
Änderung der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 409/2015× zu ÖAeCVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung (ÖAeCVO) 14 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 1 bis Z 8, Z 9 (entfallen), Z 10, Z 14, Z 16 bis Z 20, Schlussteil; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 9, Z 11 bis Z 13, Z 15
in Kraft 15.09.2012 – 11.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 261/2012 · danach: BGBl. II Nr. 409/2015 § 1↗RIS↗
in Kraft 12.12.2015 – 14.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 409/2015 · danach: BGBl. II Nr. 388/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die folgende Amtshandlungen wird dem Österreichischen Aero Club übertragen:
1. Ausstellung von Flugschülerausweisen Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 Luftfahrtgesetz – LFG),
2. Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG), Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,
3. Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG),
4. Festlegung und Kundmachung Verlängerung von Veröffentlichungen in Bezug auf Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen Kategorien (ZPA) gemäß § 1b 9 ZLPV 2006),
5. Anerkennung ausländischer Scheine Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG 11 ZLPV 2006),
6. Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),
7. Erneuerung ruhender Berechtigungen Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 1 und 6 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006§§ 37 und 38 LFG),
8. Ausstellung Erteilung der Lehrberechtigung Genehmigung für die in Z 2 genannten Kategorien Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
9. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),
10. Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
11 9. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
12 10. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425/2005 – ZLZV 2005),
13 11. Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),
14 12. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
15 13. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
16 14. Nachprüfung von Segelflugzeugen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
17 15. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
18 16. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher,
19 17. Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter,
20 18. Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 141 Abs. 4 LFG im Hinblick auf Hänge- beziehungsweise Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. 19. Erteilung der Betriebsbewilligung für Flugmodelle über 25 kg (§ 24c Abs. 3 LFG), Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 5 LFG, Erlassung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen für Flugmodelle über 25 kg (§ 24h LFG),
(2) 20. Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 16, 17 und 18 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt. Erstellung von Gutachten über die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) für die Austro Control GmbH.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 16 bis 18 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die luftfahrtüblichen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage des Österreichischen Aero Clubs allgemein zugänglich und dauerhaft zu erfolgen.
(42) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/2010) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 11, 14 und 15 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 14 und 15 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/2010)
Schlagworte
Hängegleiter, Entwicklungsbetrieb, Instandhaltungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Lufttüchtigkeitshinweis