Absatz 2,Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.
BGBl. II Nr. 410/2015
Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen
Paragraph 19,
Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.4.2017 in Kraft)