Absatz eins,Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
Anmerkung, Absatz 2 bis 6 treten mit 1.4.2017 in Kraft)
Anmerkung, Absatz 2 bis 6 treten mit 1.4.2017 in Kraft)