BGBl. II Nr. 430/2015
Änderung der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011)
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2
7. Abschnitt
Auflagen
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 15.
(1) Personen oder Gesellschaften, die Verteidigungsgüter gemäß Teil ML1 der im § 1 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind., wenn
1. die betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, und
2. die betroffenen Vorgänge nicht der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, unterliegen.
(2) Dieser Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.