BGBl. II Nr. 461/2015
Änderung der Blutspenderverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Übergangs- und Schlußbestimmungen 1)
§ 13.
(1) Die Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.
(2) Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.
(3) § 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
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