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BGBl. I Nr. 10/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2015× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 125 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 1 Z 7
in Kraft 31.12.2010 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 10/2015 § 61↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 10/2015 § 61↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 61.
(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
7. ist kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung zu stellen gestellt werden,
8. ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.