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BGBl. I Nr. 100/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2015× zu BThOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundestheaterorganisationsgesetz (BThOG) 12 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 04.08.1998 – 31.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 108/1998 · danach: BGBl. I Nr. 100/2015 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 100/2015 § 9↗RIS↗
Leistungen der Theaterservice GmbH
§ 9.
(1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH Z 2 und 5 den Bühnengesellschaften unter nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die diese von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Können Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 5 bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten günstiger angeboten werden, ist dieser mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Abs. 1 gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH.
(4) Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, Die Theaterservice GmbH ist über die Leistungsverpflichtung gemäß Abs. 1 hinaus berechtigt, alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im Wesentlichen dem Bund und den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1, den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek sowie deren Tochtergesellschaften anzubieten und zu erbringen. Mit Bedacht darauf kann die Theaterservice GmbH ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen.