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BGBl. I Nr. 104/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schülerbeihilfengesetzes 1983 und des Bildungsdokumentationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1
in Kraft 09.08.2008 – 13.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 116/2008 · danach: BGBl. I Nr. 104/2015 § 27↗RIS↗
in Kraft 14.08.2015 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 104/2015 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 27↗RIS↗
§ 27. Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)
(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)