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BGBl. I Nr. 105/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 105/2015 § 17↗RIS↗

Beendigung des Verfahrens

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Verfahren ist zu schließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
    3. Ziffer 3
      die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
    4. Ziffer 4
      ein Ablehnungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 6, vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
  2. Absatz 2,Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.