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BGBl. I Nr. 105/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 105/2015 § 27↗RIS↗

Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die die Tätigkeit von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Absatz eins, genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.