Absatz eins,AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
BGBl. I Nr. 105/2015
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Informationsverpflichtungen
Paragraph 7,
- Absatz 2,AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
- Ziffer einsKontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
- Ziffer 2den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt,
- Ziffer 3über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang,
- Ziffer 4gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung,
- Ziffer 5die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte,
- Ziffer 6die Verfahrensregeln,
- Ziffer 7die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann,
- Ziffer 8Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann,
- Ziffer 9Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann,
- Ziffer 10Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen,
- Ziffer 11die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen,
- Ziffer 12gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind,
- Ziffer 13die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens,
- Ziffer 14gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und
- Ziffer 15die durchschnittliche Verfahrensdauer.
- Absatz 3,AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, auf ihrer Website zu veröffentlichen.