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BGBl. I Nr. 105/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 14.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 105/2015 § 7↗RIS↗

Informationsverpflichtungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
  2. Absatz 2,AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Kontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
    2. Ziffer 2
      den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt,
    3. Ziffer 3
      über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung,
    5. Ziffer 5
      die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte,
    6. Ziffer 6
      die Verfahrensregeln,
    7. Ziffer 7
      die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann,
    8. Ziffer 8
      Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann,
    9. Ziffer 9
      Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann,
    10. Ziffer 10
      Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen,
    11. Ziffer 11
      die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen,
    12. Ziffer 12
      gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind,
    13. Ziffer 13
      die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens,
    14. Ziffer 14
      gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und
    15. Ziffer 15
      die durchschnittliche Verfahrensdauer.
  3. Absatz 3,AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, auf ihrer Website zu veröffentlichen.