die Anzahl und Art der eingelangten Beschwerden,
BGBl. I Nr. 105/2015
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Tätigkeitsbericht
Paragraph 9,
AS-Stellen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest Informationen zu beinhalten über
- Ziffer eins
- Ziffer 2systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen, gegebenenfalls samt Empfehlungen, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können,
- Ziffer 3den Prozentsatz der Streitigkeiten, deren Bearbeitung die AS-Stelle abgelehnt hat, samt Zuordnung zu den jeweiligen Ablehnungsgründen,
- Ziffer 4den Prozentsatz der Verfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden und sofern bekannt die Begründung für den Abbruch,
- Ziffer 5den durchschnittlichen Zeitaufwand, der für die Lösung der Streitigkeiten erforderlich ist,
- Ziffer 6die Prozentsätze der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse des Verfahrens gehalten haben, sofern diese der AS-Stelle bekannt sind,
- Ziffer 7gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit der AS-Stelle mit Netzwerken von AS-Stellen, die die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten erleichtern, und gegebenenfalls eine Einschätzung der Effektivität dieser Kooperationen,
- Ziffer 8gegebenenfalls Schulungen für die Schlichter, die mit der Streitbeilegung betraut sind, und
- Ziffer 9eine Einschätzung der Effektivität des von der AS-Stelle angebotenen Verfahrens und der Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit.