Absatz eins,Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
BGBl. I Nr. 110/2015
Wissenschaftsfonds-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird (Wissenschaftsfonds-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3cneu
Sachverständige
Paragraph 3 c,
- Absatz 2,Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den Paragraphen eins und 2 Absatz eins, angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.