BGBl. I Nr. 111/2015
Aufhebung von Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändert
Strafbestimmungen
§ 42.
Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.